Algemene vervoersvoorwaarden

der Aktien-Gesellschaft "EMS", Emden, der AG "EMS" Nederland B. V. (Borkumlijn), der Borkumer Kleinbahn und Dampfschiffahrt GmbH (BKD), Emden und der Habich & Goth GmbH, Emden, nachfolgend Verkehrsgesellschaften genannt, neu gefasst am 01.07.2018. 

Sie gelten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Verkehrsgesellschaften und der mit ihr oder in ihrem Auftrag handelnden Tochtergesellschaften sowie beauftragte Dritte, ohne Unterschied, ob die Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Mit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der genannten Gesellschaften erkennt der Vertragspartner die nachfolgenden Bedingungen an. Sie gelten ab Bekanntmachung durch Aushang gleichermaßen für entgeltliche wie unentgeltliche Beförderungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Allgemeine Bedingungen

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsgesellschaften gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Personen, Handgepäck, begleitende Fracht, Frachtgütern sowie Fahrzeugen durchgeführt werden.

 

b) Die AGB sind u. a. durch Aushang in den Geschäftsstellen, auf den Schiffen, im Internet oder auf Anfrage durch Aushändigung bekannt gemacht und werden Bestandteil des Beförderungsvertrages.

c) Mit der Entgegennahme des Fahrscheines, der Abgabe des Frachtbriefes, der Bestätigung der Beförderungsleistung für Gruppenreisen oder letztendlich durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung erkennt der Passagier, Fahrgast, Besteller oder Ablader die AGB an. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Verkehrsgesellschaften wird ausdrücklich widersprochen; sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den Vertrag schließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der AGB in schriftlicher Form erzielt wurde.

d) Änderungen oder Ergänzungen der AGB bleiben den Verkehrsgesellschaften vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung in Kraft.

1. Beförderungsvertrag

Abgrenzung des Nahverkehrs auf Borkum:

- ÖPNV ist nachfolgend die Beförderung mit den Bussen,
- SPNV ist nachfolgend die Beförderung mit Reisezügen,
- Nahverkehr ist zusammenfassend ÖPNV und SPNV der BKD auf der Insel Borkum

Reisende und ihr Gepäck sowie Haustiere (z. B. Hunde, Katzen etc.), Frachtgüter aller Art, motorisierte Fahrzeuge und Anhänger sowie Wohnwagen, Fahrräder, Fahrradanhänger, Surfbretter, Strandsegler und Handwagen werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung - spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Fahrkarte oder Frachtpapiere zustande. Zuschläge, Reservierungen etc. gelten als Fahrkarten im Sinne dieser AGB. Frachtteilnehmer müssen vor Abschluss des Beförderungsvertrages, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf, mitteilen, wenn die Ladung Waren der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) enthält. Auf die Bedingungen des Punktes 7.2 dieser AGB wird hingewiesen.

Welche Gegenstände und Fahrzeuge von der Beförderung auszuschließen sind, entscheiden der Eisenbahnbetriebsleiter bzw. sein Stellvertreter unter Berücksichtigung der Sicherheit im Zug.

Waffen, gefährliche Güter und Stoffe sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder deren Mitführen nicht genehmigt ist, werden nicht befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann der Zugführer/Triebfahrzeugführer sie in Verwahrung nehmen und bei sich nächst bietender Gelegenheit auf Kosten des Besitzers an Stellen weitergeben, die für die Behandlung dieser Gegenstände zuständig sind.

Größere Gruppen (ab 15 Personen) können nur befördert werden, wenn eine Voranmeldung mit Routenwunsch vor Fahrtantritt beim Verkehrsunternehmen vorliegt und diese entsprechend bestätigt wurde.

Eine Beförderung von Gruppen kann zu Zeiten mit einem hohen Aufkommen nicht garantiert werden, hier behält sich das Verkehrsunternehmen vor diese nur im Rahmen der regulären Fahrzeugkapazität zu befördern und den Gruppen ggf. alternative Routen-/Zeitvorschläge zu unterbreiten.

Die Anmeldung hat mindestens zwei Werktage vor Fahrtantritt zu den Geschäftszeiten des Verkehrsunternehmens (Mo. bis Fr. 08:00 bis 17:00 Uhr) per Mail, telefonisch oder an einer der bekannten Verkaufsstellen zu erfolgen.

Die Verkehrsgesellschaften verpflichten sich nur zur Beförderung des Frachtgutes, des Reisenden und seines Gepäcks.

In Bussen kann Gepäck nur im Rahmen der regulären Fahrzeugkapazität und bei entsprechend freien Kapazitäten befördert werden.

Weitere Leistungen wie Verpflegung, Unterbringung, Benutzung von Liegestühlen usw. sind nur eingeschlossen, wenn dies nach Maßgabe des Tarifs besonders vereinbart wird. Der Beförderungsvertrag schließt keinen Anspruch auf eine Sitzgelegenheit auf den Autofähren oder in den Zügen mit ein. Auf den Katamaranen werden nur Koffer und Handgepäck gem. Ziffer 7 befördert.

Schwerbehinderten und Körperbehinderten sind gegen Vorlage ihres Ausweises Sitzplätze im Zug freizumachen. Entsprechendes gilt auf Ersuchen des Zugpersonals für gebrechliche oder anderweitig hilfsbedürftige Personen.

Das Zugpersonal hat aus Gründen der Sicherheit im und am Zug oder zur Einhaltung der AGB das Recht, Gäste zum Verlassen von Sitzplätzen und Fahrgasträumen zu veranlassen.

Steht nicht hinreichend Abstellmöglichkeit im Zug zur Verfügung, werden vorrangig Rollstühle und Rollatoren befördert, der danach verbleibende Raum ist reserviert für Kinderwagen für die Beförderung von Kindern, ist dann noch freier Raum vorhanden, ist die Beförderung von Bollerwagen, Fahrrädern und Sportgeräten möglich.

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Betrunkene Personen oder solche, die den Anstand verletzen oder diese Bedingungen nicht beachten.

b) Personen, die wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig sind oder aus Gründen, die Mitreisende körperlich oder seelisch behindern würden, wenn nicht ein besonderer Aufenthaltsraum für sie gegen Zuzahlung zur Verfügung gestellt werden kann.

c) Personen, die sich den Anordnungen der hier benannten Personen der Verkehrsgesellschaften (Schiffsleitung/ Zugpersonal oder andere für den Dienst mit den Kunden bestellte Personen) widersetzen.

d) Personen, die aufgrund falscher Angaben eine Passage, Zugfahrt, Frachtbeförderung oder Fahrzeugbeförderung gebucht haben. Die gilt auch für Frachtgut sinngemäß.

e) Personen, die durch ihr Verhalten den Frieden an Bord oder im Zug stören.

Bei einem Ausschluss von der Beförderung besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Passagier bzw. Fahrgast oder Ablader entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Der Reisende oder Ablader ist bei einem Ausschluss von der Beförderung für alle den Verkehrsgesellschaften entstehenden Folgen und Schäden in vollem Umfang verantwortlich.

Treten die Verkehrsgesellschaften vom Beförderungsvertrag zurück, erstatten sie dem Reisenden oder Ablader das volle Beförderungsentgelt, soweit im Voraus bezahlt wurde. Weitergehende Erstattungen für Folgekosten des Reisenden oder Abladers werden von den Verkehrsgesellschaften ausgeschlossen, es sei denn, gesetzliche Regelungen sehen eine weitergehende Erstattung vor.

Dem Reisenden ist untersagt, Räume, Einrichtungen oder Gegenstände der Verkehrsgesellschaften zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu benutzen oder Gegenstände jedweder Art aus dem Zug zu werfen.

Rauchen auf/in den Schiffen, Zügen, Bussen und Bahnsteigen ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt auch für den Gebrauch von sogenannten E-Zigaretten. Der Kapitän oder die Eisenbahnbetriebsleitung kann das Rauchen in gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Räumern/Bereichen gestatten.

1.1 Schiffssicherheit und Sicherheit im Zug

Die Verkehrsgesellschaften verpflichten sich, die Reise mit einem den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechendem Schiff bzw. Zug durchzuführen.

Reisende und Frachtteilnehmer sind verpflichtet, insbesondere allen die Sicherheit und Ordnung an Bord bzw. im Zug betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung und Zugbegleitpersonals oder eines sonstigen von den Verkehrsgesellschaften Bevollmächtigten Folge zu leisten.

Die Verkehrsgesellschaften dürfen Reisende und Güter, die gegen die Vorschriften dieser AGB verstoßen, jederzeit von der Beförderung ausschließen. Es besteht in diesem Falle kein Rückerstattungsanspruch.

Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

2. Rücktritt und Reklamation

Reisende und Frachtteilnehmer sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt berechtigt.

2.1 Gebühren für Reiserücktritt:

Für den Reiserücktritt gem. Ziffer 2 leistet der Vertragspartner den Verkehrsgesellschaften folgenden Ersatz:

Für Fahrkarten, die nur am Tag ihrer Ausstellung gültig sind und die ausschließlich zur Fahrt lokal auf der Insel berechtigen (Fahrkarten des Nahverkehrs für Bus und Bahn) ist eine Rückerstattung ausgeschlossen.

Nicht genutzte Zeitfahrkarten können vor dem Beginn ihrer Gültigkeit zurückgegeben werden.

Für jede einzelne zulässige Rückerstattung wird eine Gebühr von € 15,- erhoben.

Für verloren gegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet und keine Rückerstattung gewährt. Ebenso erfolgt keine Erstattung bei teilweiser Hin- und/oder Rückreise mit Verkehrsmitteln Dritter.

3. Fahrplan

Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt, so dass eine Gewähr die für die Einhaltung der Ankunft – und Abfahrtzeiten nicht übernommen werden kann.

Die Verkehrsgesellschaften behalten sich ausdrücklich die Änderung der Fahrpläne, den Ausfall von Fahrten und jede sonstige Dispositionsänderung vor, soweit dies aufgrund von besonderen Wind- und Wetterverhältnissen im Nordsee- Fährverkehr, behördliche Weisungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich ist.

Der Fahrplan des Schienenpersonen- nahverkehrs (SPNV) wird abhängig von den Schiffsankünften und -abfahrten gestaltet.

Die Abfahrtzeiten des SPNV vom Hafen Borkum sind abhängig vom jeweils ankommenden Schiff und können sich täglich ändern. Es wird ein Anschluss für den Reisenden vom Schiff auf den Zug gewährleistet.

Die Abfahrtzeiten vom Bahnhof Borkum werden im Fahrplan veröffentlicht. Sie ändern sich in der Fahrplanperiode nicht. Es wird ein Anschluss für den Reisenden vom Zug auf das Schiff gewährleistet.

Der Fahrplan des lokalen Busverkehrs (ÖPNV) wird unabhängig von den Schiffsankünften und -abfahrten gestaltet.

Ein Anschluss für den ÖPNV-Reisenden zum/vom Schiff ist nicht gewährleistet.

Alle Fahrten im SPNV können durch Busfahrten ersetzt werden (Schienenersatzverkehr).

Auf Borkum gilt grundsätzlich die Abfahrtszeit des Zuges ab Borkum Bahnhof als fahrplanmäßige Abfahrtzeit. Fahrzeuge, Reisende und Fracht müssen sich rechtzeitig vor dem Beginn der Fahrt einfinden. Dies ist der Fall für die Fahrgäste der Züge, wenn sie ohne besondere Hast und Eile die Züge betreten können.

4. Beförderungsentgelte

Die jeweils gültigen Tarife für den Personen- und Frachtverkehr sind in den öffentlich zugänglichen Dienstgebäuden und Schiffen ausgehängt und stehen im Internet unter www.ag-ems.de. Auf gewährte tarifliche Ermäßigungen, z. B. Kinderermäßigung, gibt es keine weiteren Ermäßigungen. Sonderfahrten unterliegen besonderen Vereinbarungen.

Die Beförderungsentgelte zuzüglich der am Tage der Dienstleistung geltenden spezifischen Steuern und öffentlichen Abgaben sind, soweit sie nicht schon in den Tarifen enthalten sind, in jedem Fall vor Antritt der Reise zu entrichten.

Das Beförderungsentgelt für Führer von Kraftfahrzeugen inkludiert das Kraftfahrzeug und die Fahrkarte des Fahrzeugführers.

Für Fahrzeuge, die an und von Bord gefahren werden, wird eine Kaigebühr erhoben.

Befreiungen für Schwerbehinderte und deren Begleiter werden bei zuschlagfreien Liniendiensten gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte unaufgefordert den Anspruch nachweist (Ausweis und Wertmarke). Bei Fahrkartenkontrollen ist der Anspruch gleichermaßen nachzuweisen. Bei zuschlagpflichtigen Liniendiensten ist der Zuschlag auch bei ansonsten anerkannten Befreiungen zu zahlen.

§ 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle) findet auch Anwendung, wenn die Reise in Eemshaven beginnt und/oder endet. Personen, die nach § 228 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben, erhalten eine Ermäßigung auf den Preis des regulären Fährtickets zur und von der Insel Borkum. Diese umfasst den Kostenanteil, der von nicht-schwerbehinderten Fahrgästen im Rahmen des regulären Fährtickets für die inkludierte Beförderung mit der als öffentlicher Personennahverkehr i. S. d. SGB IX eingestuften Inselbahn oder dem öffentlichen Busverkehr auf der Insel erhoben wird.

Alle Entgelte sind in der Währung des Abgangshafens zu entrichten.

Für die An- und Abreise ist für den Fahrgast die Nutzung des Nahverkehrs-angebotes im Fährfahrpreis enthalten (ausgenommen davon Fahrkarten der Führer von Kraftfahrzeugen), wenn die Nahverkehrsleistung unmittelbar im Anschluss zur Schiffsankunft in Anspruch genommen wird und ausschließlich dem Erreichen des Zieles der Reise dient oder für die Abreise die Schiffsreise des Fahrgastes zeitnah nach Ankunft im Hafen beginnt und die Nutzung des Nahverkehrs ausschließlich dazu dient, auf direktem Weg von der Starthaltestelle (Haltestelle, Bahnhof oder Haltepunkt) den Abfahrtshafen der Fähren der Verkehrsgesellschaften zu erreichen.

Für die An- und Abreise ist dieses Angebot jeweils nur einmal für die Nutzung zugelassen. Die Fahrkarte wird entsprechend dieses Teiles der Reise entwertet. Ein notwendiges Umsteigen ist zugelassen.

5. Fahrkarten und Frachtpapiere

Für sämtliche Fahrkarten gelten die AGB soweit die Beförderung durch die AG"EMS" oder deren Tochterunternehmen oder der AG"EMS" zuzurechnende Dritte erfolgt.

Jeder Fahrgast muss bei Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Er hat den amtlichen Nachweis für eine tarifliche Fahrpreisermäßigung ständig bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen; der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte.

Die Fahrkarte als Tageskarte gilt nur am Tage der Ausgabe oder für den aufgedruckten Tag. Der erste Geltungstag der übrigen Fahrausweise gilt für die Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag. Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf einen Namen lautet, oder die Reise noch nicht angetreten ist.

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis unaufgefordert dem Fahrkartenprüfer vorzuzeigen. Die Fahrscheine und Kontrollabschnitte dürfen nur von einem von den Verkehrsgesellschaften Bevollmächtigten abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des von den Verkehrsgesellschaften Bevollmächtigten entfernt wurde, verlieren die Gültigkeit. Der Reisende hat für die Beförderung das am ersten Geltungstag der Fahrkarte gültige Beförderungsentgelt zu zahlen. Fahrkarten, die vor Bekanntmachung einer Preisänderung erworben wurden, bleiben von einer solchen Preisänderung unberührt.

Fahrkarten:
Die Fahrkarten des SPNV sind bei der Fahrkartenausgabe der BKD zu lösen.

Die Fahrkarten als Einzelfahrscheine des ÖPNV sind beim Busfahrer unmittelbar vor Antritt der Fahrt zu lösen, alle übrigen Fahrkarten bei der Fahrkartenausgabe der BKD. Mitgeführte Fahrkarten sind dem Busfahrer vor Antritt der Fahrt vorzulegen.

Kann eine Fahrkarte aus vom Fahrgast nicht zu vertretenden Gründen nicht erworben werden, ist der Kauf der Fahrkarte vor Antritt der Fahrt beim Zugpersonal möglich.

Im Hafen Borkum Reede ist der Kauf einer Fahrkarte bei örtlich eingesetzten Mitarbeitern zeitweise mit einem Aufgeld von € 2,-- je Fahrkarte verbunden. Die Zeiten werden in den Verkaufsräumen bekanntgegeben.

Nach Fahrtantritt ohne gültige Fahrkarte ist zuzüglich zum Fahrpreis das erhöhte Beförderungsentgelt von z. Zt. € 60.- zu zahlen, es sei denn, das Zugpersonal hat dem verspäteten Fahrkartenerwerb vor Antritt der Fahrt ausdrücklich zugestimmt.

Die BKD verzichtet mit Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes nicht auf weitergehende Ansprüche, die sich aus dem Fahrtantritt ohne gültige Fahrkarte ergeben können.

Frachtpapiere:
Die Frachtpapiere sind im Büro der Habich & Goth GmbH im Hafen Borkum zu lösen.

Die Verkehrsgesellschaften können verlangen, dass der Preis abgezählt gezahlt wird.

Wenn Platzreservierungen möglich sind, gelten sie nur in Verbindung mit einer Fahrkartenbestellung. Ein Anspruch auf bestimmte Sitzplätze besteht nicht.

Im Voraus bestellte Leistungen werden mit der Bestellung bezahlt.

Fahrausweise, deren Inhalt unbefugt geändert worden ist, werden als ungültig ersatzlos eingezogen. Das tarifliche Entgelt wird nach ersatzloser Einziehung des ungültigen Fahrausweises vom Fahrgast erhoben. Weigert sich der Fahrgast, das Entgelt zu bezahlen, ist er von der Beförderung auszuschließen. Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden generell kostenlos befördert, wenn für sie kein Sitzplatz beansprucht wird.

Fahrkarten, die ausschließlich zur Fahrt lokal auf der Insel berechtigen (Fahrkarten des Nahverkehrs für Bus und Bahn) gelten ausschließlich an dem Tag, für den sie ausgestellt werden.

Für die Einzelfahrt der ÖPNV-Zehnerkarte ist das Ausstellungs-datum die Entwertung der einzelnen Fahrkarte bei Fahrtantritt.

Für Zeitkarten ist die Gültigkeit der Karte auf den vereinbarten Zeitraum beschränkt.

Für die Erstattung von Fahrausweisen siehe Ziffer 2. Formlose Erstattungsanträge können bei der Borkumer Kleinbahn und Dampfschiffahrt GmbH, Georg-Schütte-Platz 8, 26757 Borkum gestellt werden.

6. Transportversicherung

Die Verkehrsgesellschaften schließen keine Transportversicherung ab. Die ist Sache des Vertragspartners. Versicherungsvermittler können bei den Gesellschaften erfragt werden.

 

7. Allgemeine Vorschriften für die Beförderung von Gepäck und Frachtgut

Der Reisende darf einen Standardkoffer (bis 23 kg pro Person) und ein Handgepäck (Abmessungen gem. Flugzeugkabinengepäck bis 10 kg) kostenfrei mit sich führen. Jedes weitere Gepäckstück ist an der Gepäckannahme kostenpflichtig gem. veröffentlichtem Tarif aufzugeben.

Alle aufgegebenen Stücke müssen fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt sowie innen und außen mit haltbarer Adresse versehen sein.

Für ein Gepäckstück ist die maximale Gewichtsbegrenzung 32 kg.

Die Aufgabe von Gepäck und Frachtgut in den Zügen der BKD ist nicht möglich.

8. An Bord, im Zug & Verlassen des Schiffes sowie des Zuges

Reisende sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes und des Zuges verantwortlich.

8.1.Handgepäck

Als ein Stück Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In jedem Fall gelten folgende Grenzen:

Länge: 50 cm
Breite: 35 cm
Höhe: 20 cm
Gewicht: 10 kg

In Zweifelsfällen entscheidet der Zugführer. Den Anordnungen des Zugführers über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten.

Abstellflächen für Gepäck und andere Gegenstände, die vom Reisenden mitgeführt werden, sind in den Zügen der BKD nur begrenzt vorhanden.

Im Interesse von Sicherheit und Reisekomfort dürfen Gepäck und andere mitgeführte Gegenstände Sitze und Gänge im Zug nicht blockieren.

Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstandene Schäden.

8.2. Restauration an Bord der Schiffe und Züge

Ein Preisverzeichnis für Speisen und Getränke liegt auf den Tischen aus.

Beschwerden über den Restaurationsbetrieb sind der Fahrkartenausgabe der BKD mitzuteilen.

Der Verzehr von selbst mitgebrachten alkoholischen Getränken ist nicht erlaubt.

In Reisezugwagen mit besonderen Einrichtungen für den Verzehr (ein aufgestellter Tisch erfüllt die Voraussetzungen bereits) ist jeglicher Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken nicht erlaubt.

9. Fahrzeuge, Frachtgut & Tiere

Reisende sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes und des Zuges verantwortlich.

8.1.Handgepäck

Als ein Stück Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In jedem Fall gelten folgende Grenzen:

Länge: 50 cm
Breite: 35 cm
Höhe: 20 cm
Gewicht: 10 kg

In Zweifelsfällen entscheidet der Zugführer. Den Anordnungen des Zugführers über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten.

Abstellflächen für Gepäck und andere Gegenstände, die vom Reisenden mitgeführt werden, sind in den Zügen der BKD nur begrenzt vorhanden.

Im Interesse von Sicherheit und Reisekomfort dürfen Gepäck und andere mitgeführte Gegenstände Sitze und Gänge im Zug nicht blockieren.

Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstandene Schäden.

8.2. Restauration an Bord der Schiffe und Züge

Ein Preisverzeichnis für Speisen und Getränke liegt auf den Tischen aus.

Beschwerden über den Restaurationsbetrieb sind der Fahrkartenausgabe der BKD mitzuteilen.

Der Verzehr von selbst mitgebrachten alkoholischen Getränken ist nicht erlaubt.

In Reisezugwagen mit besonderen Einrichtungen für den Verzehr (ein aufgestellter Tisch erfüllt die Voraussetzungen bereits) ist jeglicher Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken nicht erlaubt.

10. Krankentransporte

Krankentransporte werden durchgeführt, wenn dazu die zur Verfügung stehenden Einrichtungen des Zuges hinreichen.

Liegende Transporte werden nicht durchgeführt.

Ein besonderer Raum für den Transport steht nicht zur Verfügung.

11. Frachtgut

Neben den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten die Tarife der Verkehrsgesellschaften in der neuesten Fassung, die in den jeweiligen Geschäftsräumen einzusehen sind.

Die Frachtkosten sind im Voraus zu zahlen. Unfrei-Sendungen werden nicht befördert.

Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und die Verkehrsgesellschaften bei einer Pflichtverletzung hierfür schadlos zu halten. Eine Aufrechnung gegen die Frachtkosten mit Forderungen des Vertragspartners ist nur statthaft, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Alle Frachtgüter werden „Frei – Haus“ abgefertigt und abgerechnet, es sei denn, der Auflieferer weist bei Aufgabe des Frachtgutes nach, dass der Empfänger eingetragener Selbstabholer bei der Borkumer Kleinbahn ist.

Für unhandliche, schwere oder sperrige Frachtgüter, deren Beförderung oder Behandlung besonderen oder zusätzlichen Aufwand erfordert, wie z. B. Gabelstapler- oder Kranhilfe, werden Kosten berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet. Die Kosten sind im Voraus zu zahlen.

Eine Beförderung von Leichen in den Zügen der BKD ist ausgeschlossen.

Alle Frachtgüter sind in einer für die Schiffsbeförderung ausreichenden Verpackung aufzuliefern in einem für den Roll–on / Roll–off-Verkehr geeigneten Fahrzeug fertig verladen am dafür bestimmten Platz während der bekannt gemachten Öffnungszeiten bereit zu stellen. Wertvolle Güter, wie z. B. Tabakwaren, Spirituosen, Pelze, Lederwaren und ähnliches müssen eingeschweißt sein und dürfen nur in verschlossenen Behältern verladen werden. Sie müssen, soweit sie nicht mit eigenem Fahrzeug befördert werden, 24 Stunden vor dem Transport angemeldet werden, damit die Verkehrsgesellschaften geeignete Behälter bereitstellen können. Einzelsendungen und lose Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Kaimeisters in den von den Gesellschaften gegen Gebühr gestellten Sammelbehältern unterzubringen. Sendungen von mehr als 30 Einzelstücken sind geschlossen in einer Verpackung anzuliefern. Amtliches Ein- und Auszählen sowie Kontrolle der äußeren Beschaffenheit der Güter und Fahrzeuge wird auf Antrag von den Verkehrsgesellschaften gebührenpflichtig ausgeführt. Verzichtet der Befrachter auf das amtliche Ein- und Auszählen und die Inspektion der äußeren Beschaffenheit, sind die Verkehrsgesellschaften nicht verantwortlich für die Anzahl und Beschaffenheit der aufgelieferten Güter und Fahrzeuge.

Bei dem Transport von Frachtgütern und/oder Fahrzeugen hat der Auftraggeber/Befrachter alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Befrachter seiner Anzeigepflicht gegenüber den Verkehrsgesellschaften für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Beförderung von Frachtgut in den Zügen der BKD ist nur nach besonderer Vereinbarung zugelassen (Begleitfrachtschein oder andere besondere schriftliche Vereinbarung).

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

a) Gegenstände, deren Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften oder aus Gründen der Schiffssicherheit oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten sind.

b) Gegenstände, die sich wegen ihres Gewichts, ihres Umfanges oder ihrer Materialbeschaffenheit nach dem Ermessen der Verkehrsgesellschaften zur Beförderung nicht eignen.

c) Ware in loser Schüttung oder flüssige Ware in offenen Behältnissen bzw. Fahrzeugen.

d) Bei schlechten Witterungsverhältnissen, vor allem Sturm, Regen oder Frost, kann die Annahme empfindlicher Güter abgelehnt werden.

Einer vorherigen besonderen Vereinbarung bedarf die Beförderung von

a) Gütern mit außergewöhnlichen Abmessungen und Sendungen mit Gewichten ab 2500 kg.

b) sperrigen Gütern, die nicht mit von den Verkehrsgesellschaften eigenen Frachtmitteln verladen werden können,

c) Kühlwaren, die während der Überfahrt und der Auslieferung in Behältnissen der Verkehrsgesellschaften gekühlt werden müssen.

Besteht der Auftraggeber/Befrachter auf Beförderung, obwohl er seine Güter nicht in für den Roll–on/Roll–off–Verkehr geeigneten Fahrzeugen verladen, nicht in einer für den Schiffsverkehr ausreichenden Verpackung angeliefert oder sonst wie diese Beförderungsbedingungen nicht eingehalten hat, werden die Güter, was

immer es sein mag, auf Kosten und Risiko des Auftragsgeber/Befrachters von den Gesellschaften gegen unterschriebenen Haftungsfreizeichnungsrevers verladen und befördert.

Soweit vorhanden, werden für diese Güter Fahrzeuge gegen tarifmäßige Gebühr gestellt. Die Mietgebühr ist dann in gleicher Weise zu erheben, wie bei der ordentlichen Anmietung von den (Verkehrsgesellschaften-) eigenen Behältern oder Anhängern. Die Mindestberechnung eines Anhängers ist 1500 kg , die eines Behälters oder Handwagens 150 kg.

Die Verkehrsgesellschaften haften für direkte oder mittelbare Schäden, die bei einer solchen Beförderung entstehen im Rahmen der Haftung gemäß Ziffern 12 dieser AGB.

Alle Sendungen sind vom Auftraggeber/Befrachter getrennt nach Empfänger mit ausgefülltem Frachtbrief zu übergeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen mit Sammelfrachtschein sind für jeden Empfänger / Absender getrennt nach Einzelgewicht abzurechnen und mit einem Frachtbrief je Empfänger / Absender zu versehen.

Die Frachtbriefe müssen genaue Angaben über das Bruttogewicht und bei Fahrzeugen auch die Länge jeder Sendung enthalten. Soweit bei Gewichtsüberschreitungen kein Ausschluss der Beförderung erfolgt, ist das höhere tatsächliche Gewicht dem Tarif zugrunde zu legen. Bei zu niedriger Gewichts- oder Längenangabe durch den Absender wird ein Zuschlag von 100 % auf den Gewichts- bzw. Längenunterschied berechnet.

Die Absender müssen die Empfänger von dem Abgang der Güter und der voraussichtlichen Ankunftszeit unverzüglich unterrichten. Sind Ladungen 15 Stunden nach der Ausladung aus dem Schiff noch nicht abgeholt, wird Stand- bzw. Lagergebühr nach besonderem Tarif erhoben.

Gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter sowie wertvolle Güter sind sofort nach Ankunft des Schiffes abzuholen. Die Gesellschaften werden die in Borkum zuzustellenden Güter bis 48 Stunden nach Ausladung dem Empfänger aushändigen.

Verluste oder Beschädigungen unmittelbar oder mittelbar , die durch Nichteinhaltung dieser Beförderungsbedingungen entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass sie auf Fehlverhalten von Personen zurückzuführen sind, für die die Verkehrsgesellschaften gemäß Ziffern 12 dieser AGB einzustehen haben. Der Haftungsumfang richtet sich ebenfalls nach Ziffern 12 dieser AGB.

12. Haftung

Eisenbahnstrecken

Wenn keine weitergehenden zwingenden rechtlichen Bestimmungen bestehen, haftet die BKD für einen Schaden, der durch

e) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder einer Begleitperson

f) Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

g) Verlust oder Beschädigung von begleitender Fracht

während der Zugfahrt verursacht wird, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden der BKD, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten beruht.

Die Zugfahrt beginnt beim Betreten des Bahnsteiges im Startbahnhof, und zwar unmittelbar nach Bereitstellen des Zuges für den Fahrgast am Bahnsteig und endet mit Verlassen des Bahnsteiges im Zielbahnhof, und zwar unmittelbar und ohne Zeitverzug nach Ankunft der Zugfahrt des Fahrgastes.

Für mitgeführte Fracht gilt der gleiche Zeitraum wie für Reisende, Start- und Zielzeitpunkt ist der Zeitpunkt der Verladung.

2.1. Haftungseinschränkungen

Die Haftung der Gesellschaften ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Reise

 e) in den Fällen der Ziffer 12 e auf einen Betrag von € 163.615,-,

f) in den Fällen der Ziffer 12 f auf einen Betrag von € 2.045,-,

g) in den Fällen der Ziffer 12 g auf einen Betrag von € 3.067,-

beschränkt, insoweit nicht eine zwingende gesetzliche Regelung einen höheren Betrag bestimmt.

In den Fällen der Ziffer 12 f und 12 g haften die Gesellschaften nur unter Abzug eines Betrages von € 50,-.

Die Gesellschaften haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck, elektronischen Geräten oder sonstigen Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt, oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord oder im Zug befinden, sofern solche Wertsachen nicht bei den Verkehrsgesellschaften zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind. Sind die Wertsachen zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden, haften die Gesellschaften bis zu dem in 12.1 d bestimmten Betrag.

12.2 Haftung für sonstige Schäden

Gegenüber Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich, rechtlichen Sondervermögen haften die Verkehrsgesellschaften, ihre Vertreter und diejenigen derer sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedienen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

In allen übrigen Fällen haften die Verkehrsgesellschaften für sonstige Schäden nur soweit sie auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung der Verkehrsgesellschaften oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verkehrsgesellschaften oder Dritter für die sie einzustehen haben beruhen. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkehrsgesellschaften oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verkehrsgesellschaften oder Dritten für die sie einzustehen haben beruhen.

Soweit ein Haftungsaufschluss oder eine Haftungsbeschränkung dennoch aufgrund gesetzlicher Vorschrift zulässig sein sollte, nehmen die Gesellschaften dieses in Anspruch. Die Haftung für Folgeschäden wird im Rahmen des gesetzlichen ausgeschlossen.

12.3 Haftungsbeschränkung bei Frachtgutbeförderung

Die Verkehrsgesellschaften haften für den Verlust oder die Beschädigung von Frachtgut nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Haftung gegenüber einem Unternehmer/Kaufmann

Gegenüber einem Unternehmer, der den Vertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, haften die Gesellschaften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkehrsgesellschaften oder seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer Kardinalpflicht.

Die Haftung für Schäden, die aufgrund von grobem Verschulden eines einfachen Erfüllungsgehilfen entstanden sind, wird gegenüber einem Kaufmann ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer Kardinalpflicht.

12.5 Verjährung

Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlustes oder Beschädigung von Gepäck, begleitender Fracht oder Kraftfahrzeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren, bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, es sei denn, die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sehen zwingend eine längere Frist vor.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, sie beginnt

d) bei Körperverletzung mit dem aufgedruckten Fahrtantrittsdatum auf der Fahrkarte für den Zug bei ausschließlicher Zugreise,

e) bei Tod mit dem aufgedruckten Fahrtantrittsdatum auf der Fahrkarte für den Zug bei ausschließlicher Zugreise und bei Körper-verletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach dem Ende der Zugfahrt bei ausschließlicher Zugreise zur Folge hat, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag des aufgedruckten Fahrtantritts-datums auf der Fahrkarte für den Zug bei ausschließlicher Zugreise an nicht überschreitet.

f) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Gütern mit dem aufgedruckten Fahrtantrittsdatum auf der Fahrkarte für den Zug bei ausschließlicher Zugreise,

insoweit die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zwingend keinen anderen Beginn der Verjährungsfrist vorsehen.

12.6 Haftung und Obliegenheiten des Kunden

Der Reisende haftet den Verkehrsgesellschaften und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbedingungen verursachte Schäden.

Absender und Empfänger sowie Fahrgast und Fahrzeughalter haften den Verkehrsgesellschaften gegenüber für alle Schäden, die sie selbst oder ihre Beauftragten, z. B. durch unrichtige Angaben bei Ausführung des Ladegeschäftes bzw. während der Passage den Verkehrsgesellschaften, dem Schiff, Zug oder anderen Gütern zufügen. Ebenso haften Absender und Reisende mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt werden.

Der Reisende oder Frachtteilnehmer muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Fracht und von Kraftfahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks sowie von sonstigen Gütern bis zur Ausschiffung im Terminal bzw. bis zur Rückgabe anzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Fracht und von Kraftfahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks sowie Verlust von anderen Gütern müssen innerhalb von 15 Tagen, in allen übrigen Fällen innerhalb von 3 Tagen nach dem Tage der Ausschiffung bzw. dem aufgedruckten Fahrtantrittsdatum auf der Fahrkarte für den Zug bei ausschließlicher Zugreise oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen, den Gesellschaftern oder einem von diesen Bevollmächtigtem schriftlich anzeigen.

Die Haftung der einzelnen Gesellschaften ist auf den Dienst ihrer eigenen Linien beschränkt. Nach den Bedingungen der einschlägigen internationalen Abkommen und Gesetze gelten die jeweiligen Höchsthaftungssummen je Schadensereignis.

13. Änderungen/Genehmigung der Geschäftsbedingungen

Änderungen der Beförderungsbedingungen ohne vorherige Anzeige bleiben vorbehalten. Sie haben von ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsräumen der Verkehrsgesellschaften an Wirkung für alle Beteiligten.

Diese AGB wurden hinsichtlich der Anwendung bei dem Eisenbahnunternehmen der Borkumer Kleinbahn und Dampfschiffahrt GmbH genehmigt durch das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.

14. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Verkehrsgesellschaften und Unternehmern, für die der Beförderungs- oder sonstige Vertrag mit den Gesellschaften zum Betriebe des Handelsgewerbes gehört, ist Emden / Aurich je nach Streitwert.

Emden ist Erfüllungsort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Widersprechende Geschäftsbedingungen

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden von den Gesellschaften nicht anerkannt. Ein gesonderter Widerspruch der Gesellschaften ist insoweit nicht erforderlich.

 

Aktien – Gesellschaft "EMS", Emden
A.G. "EMS"-Nederland B.V. (Borkumlijn), Eemshaven
Borkumer Kleinbahn und Dampfschiffahrt GmbH, Borkum und Emden
Habich & Goth GmbH, Borkum und Emden

Stand: 01. Juli 2018


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